Satzung
in der Fassung vom 21. Oktober 2022
Präambel
Die digitale Welt bietet Möglichkeiten, neue Ideen zu entwickeln und auszuprobieren, seien sie künstlerischer oder wissenschaftlicher Natur, auch können Lernende und Forschende komplexe Sachverhalte besser verstehen, wenn diese mit Hilfe digitaler Umgebungen multimedial aufbereitet und simuliert werden.
Dies stellt neue Herausforderungen an Erziehung und Bildung, sowie unser grundlegendes Verständnis von digitalen Werkzeugen und deren Auswirkungen.
Das Squeak-Projekt repräsentiert eine Software-Umgebung, die in Lehre und Forschung helfen soll, diesen Herausforderungen gerecht zu werden. In der Lehre soll diese Software-Umgebung im Lernprozess unterstützen, indem sie ein Medium zum kreativen Schaffen bereitstellt. In der Forschung soll sie den wissenschaftlichen Prozess begleiten, indem neue Hypothesen effizient überprüft werden können.
Die Squeak-Software-Umgebung ist frei und quelloffen und kann von allen Interessierten kostenlos verwendet werden.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen “Squeak Deutschland e.V.” mit dem Kürzel “Squeak e.V.”.
- Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das zuständige Vereinsregister Stendal eingetragen worden.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kunst durch die Initiierung und Unterstützung von Projekten, die mit Hilfe der freien Software-Umgebung Squeak realisiert werden. Der Verein veranstaltet allgemein zugängliche wissenschaftliche Vorträge aus den Bereichen Informatik und Pädagogik.
- Der Verein erfüllt sein Ziel insbesondere dadurch, dass er
- die Weiterentwicklung und Verbreitung der Open-Source-Software Squeak betreibt,
- Tagungen, Kurse, Schulungen und Treffen von Nutzerinnen/Nutzern organisiert,
- wissenschaftliche Kongresse veranstaltet,
- Literatur fördert, die Squeak betrifft,
- Squeak an die deutschen Anfordernisse anpasst und
- die Erstellung von multimedialer Kunst fördert, indem er Kunstschaffende und andere Interessierte bei der Benutzung und Anpassung von Squeak unterstützt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in diesem Sinne ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch werden Personen durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
- Erkenntnisse und Ergebnisse, die mit Hilfe des Fördervereins erlangt werden, sind der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen werden. Juristische Personen können eine Vertreterin/einen Vertreter benennen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
- Personen unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung einer Erziehungsberechtigten/eines Erziehungsberechtigten.
- Mitglieder benötigen eine gültige E-Mail-Adresse.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive und aktive Wahl- und Stimmrecht.
- Die Ausübung der Mitgliederrechte kann an ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Ein Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
- Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
§ 6 Beiträge, Einnahmen und Spenden
- Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.
- Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse auf kurze oder längere Zeit durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
- Der Jahresbeitrag ist zum Beginn eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
- Für alle dem Verein zufließenden Spenden wird prinzipiell eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
- Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins eingesetzt werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand.
- Keine Person, die im Namen des Vereins auftritt, darf Ausgaben tätigen oder Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den aktuellen Stand an frei verfügbaren und noch nicht zweckgebundenen Geldmitteln gedeckt sind.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann. Mit Zugang der Austrittserklärung erlöschen alle Mitgliedsrechte. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Austrittsjahres. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand das Ende der Beitragspflicht vorverlegen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn:
- es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
- es einen groben Verstoß gegen die Vereinssatzung begangen hat oder
- es vereinsschädigendes Verhalten ausgeübt hat.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9a Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Der Vorstand lädt zu dieser Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen im voraus per E-Mail ein.
- Mit der Einladung wird auch die vorläufige Tagesordnung versandt. Zusätzliche Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen oder durch einen Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung. Dabei wird der Kassenbericht zuvor nach § 10 vorgetragen und geprüft.
- Die Mitgliederversammlung genehmigt den Vorschlag des Vorstands über den Mitgliedsbeitrag für das jeweils nächste Jahr.
- Die Mitgliederversammlung wählt folgende Mitglieder des Vorstands:
- die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
- die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und
- die Schatzmeisterin/den Schatzmeister.
- Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende.
- Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Protokollantin/dem Protokollanten gegenzuzeichnen.
§ 9b Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn:
- der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält oder
- die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für die Durchführung gilt § 9a entsprechend.
§ 9c Virtuelle Durchführung
- Die Durchführung nach § 9a darf virtuell erfolgen. Dabei treffen sich Vorstand und Mitglieder in einer Telefon- oder Videokonferenz über das Internet oder vergleichbarem Weg der Telekommunikation.
- Die Stimmabgabe erfolgt dann per E-Mail, Fax oder anderem vertrauenswürdigen Mechanismus des benutzten Werkzeugs zur Telekommunikation.
- Die virtuelle Durchführung kann hybrid erfolgen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden,
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
- Die Vorsitzende/der Vorsitzende wird auch “die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende” genannt. Dîe stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende wird auch “die zweite Vorsitzende/der zweite Vorsitzende” genannt.
- Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder dauert jeweils drei Jahre. Sie verlängert sich nach dieser Zeit automatisch bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach außen jeweils allein.
- Der Vorstand hat den der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht abzuzeichnen.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die weiteren Mitglieder des Vorstands über die Vereinsangelegenheiten auf dem Laufenden zu halten.
- Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzutragen, zuvor hat eine Prüfung der Kasse durch die zwei gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu erfolgen.
- Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister stellt im Benehmen mit dem Vorstand zu Beginn des Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Aufwendungen, die dem Vorstand im Rahmen der Vereinsführung anfallen, sind zu ersetzen. Im Übrigen erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10a Vorstandssitzungen
- An Vorstandssitzungen können zusätzlich ohne Stimmrecht teilnehmen:
- die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und
- vom Vorstand eingeladene Gäste.
- Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Verwendung der Mittel des Vereins.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen innerhalb des Vorstandes vertritt.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das außer der Protokollantin/dem Protokollanten selbst auch die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die jeweilige Stellvertreterin/der jeweilige Stellvertreter unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung des Vereins nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen und vertretenen Mitglieder beschließen.
- Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Text der geplanten Satzungsänderung beizulegen. Weitere Anpassungen können bis zu zwei Wochen vor der Versammlung eingepflegt und zur Einladung nachgereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen und vertretenen Mitglieder beschließen. Hierzu ist mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe des Zwecks einzuladen.
- Das Vermögen des Vereins wird bei seiner Auflösung einer gemeinnützigen Institution im wissenschaftlich/technischen Bereich übereignet.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.